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Liebe SVK´ler,

seit dem 19.03.2022 gelten neue Regeln. Für uns im Sport ändert sich zunächst nichts Wesentliches!

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen.
Auf Grund der derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land BW vorgesehene Übergangsregeln, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen festlegen.

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis mind. 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre.
    Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G.
    Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann.
    Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
  • Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer FFP2-Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
  • Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
  • Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen

 

Weitere und tiefere Informationen findet Ihr online unter den FAQs auf der Homepage
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung

Verordnung in der Übersicht

 

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