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Seit dem 11. Mai ist das Sporttreiben im Freien aufgrund der 8. Landesverordnung des Landes Baden-Württemberg unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt wieder erlaubt.
Der nächste Schritt folgt nun zum 2. Juni. Ab dann darf auch wieder Indoor, d. h. in Sporthallen und Gymnastikräumen, sowie im SVKfit in unserem Verein Sport getrieben werden und auch die Regelungen für den Outdoor-Sport erfahren ein Update.

Die Mitteilung des Kultusministeriums BW ist hier zu finden:
Mitteilung Kultusministerium – Weitere Öffnung der Sportangebote ab dem 2. Juni

Die CoronaVO Sportstätten ist hier zu finden:
CoronaVO Sportstätten ab 2. Juni

Wichtigste Vorgaben ab 2. Juni:

  • Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss weiterhin ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
  • Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt. Also ein Training, bei dem sich die Sportler über einen längeren Zeitraum an oder über der anaeroben Schwelle bewegen.
  • Trainings- und Übungseinheiten
    • mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen
    • mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht
  • die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden
  • Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen ist zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;
  • die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Sportanlagen umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;
  • Der Verein hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der genannten Regeln verantwortlich ist.
  • Der Verein hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:
    • Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,
    • Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
    • Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers

Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Sportanlagen nur besuchen, wenn sie die Daten dem Verein vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen.

  • Für Schwimmbäder gibt es einen gesonderten Absatz, hier gelten nochmals leicht abgeänderte Regeln. Bleibt abzuwarten, ob z.B. das Dreisambad überhaupt geöffnet wird.

 

Wichtig: im Öffentlichen Raum gilt nach wie vor die „normale“ Corona-Verordnung und damit die aktuellen Kontaktbeschränkungen. D.h. derzeit ist kein Training , welches über die individuelle Sportausübung hinausgeht außerhalb von Sportstätten zulässig.

 

Die SVK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Besucherverkehr geschlossen – Ihr erreicht uns am Besten per e-mail unter info@svkirchzarten.de

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